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BGH, 05.06.2012 - 4 StR 140/12 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 250 StGB; § 249 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 46 StGB
Rechtsfehlerhafte Strafrahmenwahl und Tenorierung beim schweren Raub (schwerer räuberischer Erpressung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Ergänzung des Schuldspruchs auf die Revision
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 260 Abs. 4 S. 1
Ergänzung des Schuldspruchs auf die Revision - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.09.2009 - 3 StR 297/09
Raub; räuberischer Diebstahl; besonders schwerer Fall (Urteilsformel)
Auszug aus BGH, 05.06.2012 - 4 StR 140/12
Da der Angeklagte - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - in den Fällen II. 1. und 2. durch Verwenden einer geladenen Schusswaffe die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass er insoweit der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (II. 1.) und der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung (II. 2.) schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (BGH NStZ 2010, 101 mwN).